Produktinformationsblatt zur Zusatzversicherung ZAHN Prestige
(Stand 07/2017)
Sehr geehrter Xxxxxx, lieber Kunde,
Mit den folgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Krankenzusatzversicherungen, die wir Ihnen anbieten. Diese Informationen sind jedoch nicht endgültig. Der vollständige Inhalt des Vertrages ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Bayerischen Amts Versicherung AG für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustaggeldversicherung und Kurtaggeldversicherung nach Art der Schadensversicherung ( AVB) und Tarifbedingungen der Bayerischen Amts Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Prestigious).
Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig durch.
1. Welche Art von Versicherung bieten wir Ihnen an?
Wir bieten Ihnen eine Zusatzversicherung zur bestehenden Krankenversicherung (gesetzliche Krankenversicherung/freie ärztliche Versorgung) an.
2. Welche Risiken sind versichert?
Zusatzversicherung ZAHN Prestige:
Bei medizinisch notwendigen Behandlungen erstatten wir Ihre Kosten für:
• 100 % private Zahnbehandlung.
• Zahnärztliche Individualprophylaxe zu 100 % bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
• 100 % Zahnersatz inkl. Material- und Laborkosten.
• Kieferorthopädische Leistungen 100 % bis zum Maximum
1.500 Euro bei Vorauszahlung der GKV. Sie erhalten 80 % bis maximal 2.000 Euro ohne Vorauszahlungen von der GKV. Alle Leistungen gelten für die gesamte Tariflaufzeit.
• Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung (Akupunktur, Narkose, Hypnose) bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr.
Bitte lesen Sie auch §4 AVB.
Wichtiger Hinweis: Versichert sind nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und die keine Teil- oder Vollprothese tragen. Darüber hinaus darf keine der folgenden Erkrankungen in den letzten drei Jahren bestanden haben oder bestanden haben: Parodontitis,
Parodontitis, Schmelzabbau, Erosion oder Anomalie, Zahn- oder Bissanomalie,
Erkrankungen des Kiefergelenks.
Für bereits begonnene oder bei Vertragsabschluss empfohlene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Abweichend von §3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für diesen Tarif alle Wartezeiten nicht. (vgl. Tarifbedingungen Punkt 7).
3. Wann besteht keine Leistungspflicht?
So besteht beispielsweise keine Zahlungspflicht für vorsätzlich verursachte Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte § 5 AVB und ggf. den Tarifbestimmungen.
4. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn zahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder zu spät zahlen?
Der monatliche Beitrag richtet sich in der Beitragsgruppe nach dem Alter der zu versichernden Person. Die Höhe der Prämie ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarif-Prämientabelle.
Ihr Beitrag EUR Ihre gewünschte Zahlungsart:
Der Beitrag ist jeweils zum Ersten eines Monats fällig.
Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Lebensjahr der nachfolgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu entrichten.
Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn zu zahlen. Alle anderen Beiträge sind zu den oben genannten Terminen zu zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung Ihres Kontos.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir für die Dauer der Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie eine Folgegebühr nicht fristgerecht zahlen, bitten wir Sie, den ausstehenden Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir können dann den Vertrag kündigen.
5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Bitte beantworten Sie die im Antrag enthaltenen Fragen mit der gebotenen Sorgfalt.
B 261012 (07.17)
Bei unrichtigen Angaben können wir ggf. vorzeitig vom Vertrag zurücktreten – auch nach längerer Zeit. Sie können dann auch den Versicherungsschutz für bereits eingetretene Versicherungsfälle verlieren. Über die genauen Folgen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht werden wir Sie im Antrag gesondert informieren.
6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen hat die Verletzung dieser Pflichten?
Bitte teilen Sie uns mit, wenn für Sie oder eine mitversicherte Person eine Krankenzusatzversicherung bei uns oder einem anderen Versicherer abgeschlossen ist.
Verletzen Sie oder eine mitversicherte Person diese Pflicht schuldhaft, so werden wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von unserer Leistungspflicht frei und/oder können den Versicherungsvertrag kündigen. Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, lesen Sie bitte weiter
§ 10 AVB.
7. Welche Obliegenheiten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten?
Bitte stellen Sie uns bei Eintritt des Versicherungsfalles alle notwendigen Informationen zur Feststellung des und unseres Versicherungsfalls zur Verfügung
Der Versicherte ist auch in unserem eigenen Interesse verpflichtet, für eine möglichst geringe Schadensminderung zu sorgen und alles zu unterlassen, was seiner Genesung entgegenstehen könnte.
Verletzen Sie oder eine mitversicherte Person eine dieser Obliegenheiten schuldhaft, so sind wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit.
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der Wartefrist und nicht vor Zahlung der ersten Prämie.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages.
9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?
Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Weiter
Kündigungsgründe sind z.B. B. der Tod oder Verlust der Versicherungsfähigkeit, wenn die bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung/freie Heilbehandlung beendet wird.
Tarifbedingungen der Bayerischen Beamtenversicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Prestige
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamtenversicherung AG (AVB) gelten für die Krankheitskostenversicherung, die Krankenhaustagegeldversicherung und die Taggeldversicherung in gleicher Weise wie für die Sachversicherung
(Stand 10.10.2017)
1. Versicherungspflicht
Die Zusatzversicherung ZAHN Prestige können Sie abschließen, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder eine kostenlose medizinische Versorgung erhalten. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland sein. Endet die Versicherung in der GKV oder in der Freien Krankenpflege, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Prestige.
Versichert sind nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben
Teil- oder Vollprothesen tragen. Darüber hinaus während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen
bestanden haben oder bestehen: Parodontose, Parodontitis, Zahnschmelzdefekt, Kiefergelenkserkrankung CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion).
2. Leistungsumfang
Sie erhalten Versicherungsleistungen, wenn Sie wegen einer Krankheit oder infolge eines Unfalls medizinisch notwendig behandelt werden müssen. Dies betrifft folgende Bereiche:
2.1 Zahnbehandlungen
Wir erstatten 100 % der erstattungsfähigen Kosten für eine zahnärztliche Behandlung zusammen mit einer allfälligen Leistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers.
Als Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen (jeweils einschließlich Material- und Laborkosten) gelten:
• Konservative Leistungen (z. B. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Lunge),
• dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen),
• chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion),
• Parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm bei Knochenabbau, Weichteilmaßnahmen, Behandlung knöcherner Parodontaldefekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime),
• Leistungen für die Integration von Aufbisshilfen und Schienen (jedoch nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung).
2.2 Individuelle Zahnprophylaxe
Wir erstatten Ihnen die Kosten zu 100 % bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Diese beinhalten:
• professionelle Zahnreinigung,
• Versiegelung (inkl. Fissurenversiegelung)
• Fluoridierung,
• Speicheltest zur Bestimmung von Keimen (Bakterien/DNA-Test),
• Kariesrisikodiagnostik,
• Erstellung eines xxxxxxxxxxxxxxxx,
X 000000 (10.17)
• Kontrolle des Übungserfolgs.
2.3 Prothetische Maßnahmen
Wir erstatten 100 % der Auslagen zusammen mit einer eventuellen Vorauszahlung der GKV oder eines anderen Kostenträgers.
Aufwendungen für Zahnersatz (jeweils inkl. Material- und Laborkosten) sind:
• Inlayfüllungen (Inlays), Veneers, Facings,
• Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
• prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
• Implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau,
• Dienstleistungen zur Funktionsanalyse und Funktionstherapie.
Die Kosten für Veneers sind pro Quadrant bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig und gelten als Bestandteil des Zahnersatzes.
Der Tarif begrenzt die Anzahl der Implantate nicht. Im Rahmen des Tarifs wird die Anzahl der medizinisch notwendigen Implantate vergütet.
2.4 Ergänzende Zahnbehandlungen und Zahnersatz
Dienstleistungen zur Funktionsanalyse
Bei medizinischer Notwendigkeit werden die Kosten im Rahmen der tariflichen Leistungen für Zahnersatz erstattet, unabhängig davon, ob die Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz oder zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen stehen (GOZ-Nummern 8000 – 8100).
Laserbehandlung für WurzelkanalbehandlungenDie Erstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit gemäß GOZ Nummer 0120 in Verbindung mit Nummer 2410.
Laserbehandlung bei ParodontosebehandlungenDie Erstattung erfolgt im Rahmen der Hauptleistung bei medizinischer Notwendigkeit – im Rahmen der GOZ-Nummern 4080, 4090, 4100, 4130 oder 4133 oder Zuschlag 0120.
Laserbehandlung bei KariesbehandlungenErstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit nach GOZ-Nummern 2050, 2060, 2070, 2080, 2090, 2100, 2110,
2120, 2150, 2160 und 2170. Laserbehandlungen im Zusammenhang mit den oben genannten Rufnummern werden im Rahmen des § 6 Abs. 1 GZ.
Wir erstatten erstattungsfähige Kosten zum Satz der medizinischen Grundnotwendigkeit für:
• OP-Mikroskop,
• CEREC-Behandlung,
• Digitale Volumentomographie,
• PACT photoaktivierte Chemotherapie,
• VECTOR-Technologie,
• ÜBER Schiene.
2.5 Besondere Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen
Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung erstatten wir zu 100 % bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Maßnahmen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger übernommen werden.
Voraussetzung ist, dass die Leistung in direktem Zusammenhang steht
• mit umfangreicher zahnärztlicher Behandlung
(x. Xxxxxx 2.1 z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung von Weisheitszähnen),
• oder Zahnersatz (x. xxxxxx 2.3).
Folgendes sind besondere Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung:
• Analgosedierung (Dämmerschlaf),
• Vollnarkose,
• Lachgas-Sedierung,
• Akupunktur,
• Hypnose.
2.6 Kieferorthopädische Behandlungen
Wir erstatten Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass aus medizinischen Gründen eine Zahnfehlstellung vorliegt, die korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatzversicherung ZAHN Prestige begonnen oder erstmalig empfohlen werden.
80 % der Auslagen werden erstattet, wenn keine Zahlungspflicht der GKV oder eines anderen Kostenträgers besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt.
Besteht eine Verpflichtung der GKV/kostenlose ärztliche Versorgung nach § 29 SGB V, erstatten wir bis zu 100 % der Aufwendungen zusammen mit dem Vorschuss der GKV oder eines anderen Kostenträgers. Der Erstattungsbetrag ist über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt.
Besteht eine Leistungspflicht aus der GKV/freier ärztlicher Versorgung, werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsanspruch fallen, nach Tarif auf der Grundlage sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattet.
Die Mehrkostenvereinbarung umfasst kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspangen (Invisalign), Lingualtechnik, festsitzende Retainer, herausnehmbare Fertigprothesen, festsitzende Platzhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendel, Distalstrahl sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.
2.7 Leistungsbeschränkungen
Für bereits begonnene oder bei Vertragsabschluss empfohlene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Wenn Sie den Vertrag unterschreibenkeineroderAeinen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach Ziffern
2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn bis max.
• 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr,
• 2.500 Euro in den ersten beiden Kalenderjahren,
• 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren u
• 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Wenn Sie den Vertrag unterschreibenzweioderdreifehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach Ziffern
2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn bis maximal
• 300 Euro im ersten Kalenderjahr,
• 600 Euro in den ersten beiden Kalenderjahren,
• 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren u
• 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Diese Höchstsätze gelten nicht, wenn die Leistungen nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleiden.
Die geplanten Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres.
Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1. Januar, gilt der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember. als erstes Kalenderjahr.
2.8 Anerkennung von Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers
Bei Aufwendungen nach Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorschüsse der GKV oder eines anderen Kostenträgers (z. B. kostenlose Heilbehandlung oder Assistance) von unseren Versicherungsleistungen abgezogen. Die Leistungen können maximal zu 100 % erstattet werden.
Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der kostenlosen Heilbehandlung/Hilfe eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, gilt diese ebenfalls als Vorauszahlung. Es kann also nicht erstattet werden.
Wichtig: Bitte belegen Sie die gesetzliche Krankenversicherung oder andere Vorauszahlungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen.
Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die Leistungen erhalten, auf die Sie Anspruch von der GKV oder der GKV haben
andere Kostenträger nicht in Anspruch nehmen (z. B. bei einem Arzt ohne Kassenzulassung). In diesem Fall berechnen wir pauschal 40 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Vorauszahlung.
Dies gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein anderer Kostenträger keine Vorauszahlung leistet.
3. Nicht erstattungsfähige Ausgaben
Nicht erstattungsfähig sind:
• Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch sinnvoll oder bereits begonnen waren,
• Rechnungsbestandteile, die nicht den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) entsprechen oder die dort festgelegten Höchstsätze überschreiten,
• kosmetische Maßnahmen,
• rein nachgefragte oder gewünschte Leistungen,
• Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Materialkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir nach Tarif.
4. Gebührenordnung
Die Kosten für erbrachte zahnärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sich die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) bewegen. Dies gilt bis zu den dort genannten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz).
5. Versicherungsschutz im Ausland
Abweichend von § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Leistungen zur Heilbehandlung im Ausland sind jedoch nur erstattungsfähig, wenn die Rechnungsbeträge der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen und sich innerhalb des dort festgelegten Gebührenrahmens bewegen. Soweit diese auf Fremdwährung lauten, rechnen wir die erstattungsfähigen Auslagen zum Tageskurs des Belegeingangs in Euro um. Der Tageskurs ist der offizielle Euro-Wechselkurs des Euro
Europäische Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen (ohne Referenzkurse) gilt die „Wechselkursstatistik“ der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, jeweils aktuelle Fassung.
6. Behandlungs- und Kostenpläne
Für Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen empfehlen wir Ihnen, uns vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Sie erhalten dann eine Benachrichtigung über die voraussichtliche Erstattung. Die Nichteinreichung des Plans hat keine Auswirkungen auf die Leistungen.
7. Wartezeiten
Abweichend von § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für diesen Tarif alle Wartezeiten nicht.
8. Sonstige Bestimmungen
Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart oder mit anderen Zahnzusatzversicherungen kombiniert werden.
9. Anpassung der Versicherungsleistungen
Ändern sich die Leistungen der GKV, eines anderen Kostenträgers oder der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte, die sich unmittelbar auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Prestige auswirken, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den geänderten Verhältnissen anzupassen (siehe § 18 AVB).
Gemäß § 18 AVB sind wir auch berechtigt, Zölle zu zahlen
Leistungsgrenzen anpassen.
10. Beitrag
Die Prämie richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Das Alter wird berechnet, indem das Geburtsjahr vom Kalenderjahr abgezogen wird, unabhängig vom tatsächlichen
Geburtstag (siehe AVB § 8a (3)). In den ersten zwei Jahren der Vertragslaufzeit – frühestens im 3. Versicherungsjahr – findet kein Beitragsgruppenwechsel statt.
11. Laufzeit
Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Andere Kündigungsgründe sind z.B. B. Tod oder Wegfall der Versicherungsfähigkeit, insbesondere wenn die bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung/freien ärztlichen Versorgung beendet wird.
Produktinformationsblatt zur Zusatzversicherung ZAHN Comfort
(Stand 07/2017)
Sehr geehrter Xxxxxx, lieber Kunde,
Mit den folgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Krankenzusatzversicherungen, die wir Ihnen anbieten. Diese Informationen sind jedoch nicht endgültig. Der vollständige Inhalt des Vertrages ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Bayerischen Amts Versicherung AG für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustaggeldversicherung und Kurtaggeldversicherung nach Art der Schadensversicherung ( AVB) und Tarifbedingungen der Bayerischen Amts Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Comfort).
Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig durch.
1. Welche Art von Versicherung bieten wir Ihnen an?
Wir bieten Ihnen eine Zusatzversicherung zur bestehenden Krankenversicherung (gesetzliche Krankenversicherung/freie ärztliche Versorgung) an.
2. Welche Risiken sind versichert?
Zusatzversicherung ZAHN Comfort:
Bei medizinisch notwendigen Behandlungen erstatten wir Ihre Kosten für:
• 100 % private Zahnbehandlung.
• Zahnärztliche Individualprophylaxe zu 100 % bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
• Zahnersatz inkl. Material- und Laborkosten zu 100 % bei reiner Standardversorgung und bis zu 90 % bei höherwertiger Versorgung.
• Kieferorthopädische Leistungen 100 % bis zum Maximum
1.500 Euro bei Vorauszahlung der GKV. Sie erhalten 80 % bis maximal 2.000 Euro ohne Vorauszahlungen von der GKV. Alle Leistungen gelten für die gesamte Tariflaufzeit.
• Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung (Akupunktur, Narkose, Hypnose) bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr.
Bitte lesen Sie auch §4 AVB.
Wichtiger Hinweis: Versichert sind nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und die keine Teil- oder Vollprothese tragen. Darüber hinaus darf keine der folgenden Erkrankungen in den letzten drei Jahren bestanden haben oder bestanden haben: Parodontitis,
Parodontitis, Schmelzabbau, Erosion oder Anomalie, Zahn- oder Bissanomalie, Kiefergelenkserkrankung.
Für bereits begonnene oder bei Vertragsabschluss empfohlene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten (vgl. §3 Abs.2 AVB). Dies gilt nicht bei einem Unfall.
Für die individuelle zahnärztliche Prophylaxe entfällt die Wartezeit (vgl. § 3 Abs. 2 AVB und Tarifbedingungen Punkt 7).
3. Wann besteht keine Leistungspflicht?
B 261011 (07.17)
So besteht beispielsweise keine Zahlungspflicht für vorsätzlich verursachte Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte § 5 AVB und ggf. den Tarifbestimmungen.
4. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn zahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder zu spät zahlen?
Der monatliche Beitrag richtet sich in der Beitragsgruppe nach dem Alter der zu versichernden Person. Die Höhe der Prämie ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarif-Prämientabelle.
Ihr Beitrag EUR Ihre gewünschte Zahlungsart:
Der Beitrag ist jeweils zum Ersten eines Monats fällig.
Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Lebensjahr der nachfolgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu entrichten.
Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn zu zahlen. Alle anderen Beiträge sind zu den oben genannten Terminen zu zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung Ihres Kontos.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir für die Dauer der Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie eine Folgegebühr nicht fristgerecht zahlen, bitten wir Sie, den ausstehenden Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir können dann den Vertrag kündigen.
5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Bitte beantworten Sie die im Antrag enthaltenen Fragen mit der gebotenen Sorgfalt.
Bei unrichtigen Angaben können wir ggf. vorzeitig vom Vertrag zurücktreten – auch nach längerer Zeit. Sie können dann auch den Versicherungsschutz für bereits eingetretene Versicherungsfälle verlieren. Über die genauen Folgen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht werden wir Sie im Antrag gesondert informieren.
6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen hat die Verletzung dieser Pflichten?
Bitte teilen Sie uns mit, wenn für Sie oder eine mitversicherte Person eine Krankenzusatzversicherung bei uns oder einem anderen Versicherer abgeschlossen ist.
Verletzen Sie oder eine mitversicherte Person diese Pflicht schuldhaft, so werden wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von unserer Leistungspflicht frei und/oder können den Versicherungsvertrag kündigen. Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, lesen Sie bitte weiter
§ 10 AVB.
7. Welche Obliegenheiten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten?
Bitte stellen Sie uns bei Eintritt des Versicherungsfalles alle notwendigen Informationen zur Feststellung des und unseres Versicherungsfalls zur Verfügung
Der Versicherte ist auch in unserem eigenen Interesse verpflichtet, für eine möglichst geringe Schadensminderung zu sorgen und alles zu unterlassen, was seiner Genesung entgegenstehen könnte.
Verletzen Sie oder eine mitversicherte Person eine dieser Obliegenheiten schuldhaft, so sind wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit.
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der Wartefrist und nicht vor Zahlung der ersten Prämie.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages.
9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?
Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Weiter
Kündigungsgründe sind z.B. B. der Tod oder Verlust der Versicherungsfähigkeit, wenn die bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung/freie Heilbehandlung beendet wird.
Tarifbedingungen der Bayerischen Beamtenversicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Komfort
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamtenversicherung AG (AVB) gelten für die Krankheitskostenversicherung, die Krankenhaustagegeldversicherung und die Taggeldversicherung in gleicher Weise wie für die Sachversicherung
(Stand 10.10.2017)
1. Versicherungspflicht
Die Zusatzversicherung ZAHN Comfort können Sie abschließen, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder eine kostenlose medizinische Versorgung erhalten. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland sein. Endet die Versicherung in der GKV oder in der Freien Krankenpflege, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Comfort.
Versichert sind nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben
Teil- oder Vollprothesen tragen. Darüber hinaus während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen
bestanden haben oder bestehen: Parodontose, Parodontitis, Zahnschmelzdefekt, Kiefergelenkserkrankung CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion).
2. Leistungsumfang
Sie erhalten Versicherungsleistungen, wenn Sie wegen einer Krankheit oder infolge eines Unfalls medizinisch notwendig behandelt werden müssen. Dies betrifft folgende Bereiche:
2.1 Zahnbehandlungen
Wir erstatten 100 % der erstattungsfähigen Kosten für eine zahnärztliche Behandlung zusammen mit einer allfälligen Leistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers.
Als Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen (jeweils einschließlich Material- und Laborkosten) gelten:
• Konservative Leistungen (z. B. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Lunge),
• dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen),
• chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion),
• Parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm bei Knochenabbau, Weichteilmaßnahmen, Behandlung knöcherner Parodontaldefekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime),
• Leistungen für die Integration von Aufbisshilfen und Schienen (jedoch nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung).
2.2 Individuelle Zahnprophylaxe
Wir erstatten Ihnen die Kosten zu 100 % bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Diese beinhalten:
• professionelle Zahnreinigung,
• Versiegelung (einschließlich Fissurenversiegelung),
• Fluoridierung,
• Speicheltest zur Bestimmung von Keimen (Bakterien/DNA-Test),
• Kariesrisikodiagnostik,
• Erstellung eines xxxxxxxxxxxxxxxx,
X 000000 (10.17)
• Kontrolle des Übungserfolgs.
2.3 Prothetische Maßnahmen
Wir erstatten zusammen mit einer eventuellen Vorauszahlung der GKV oder eines anderen Kostenträgers
• 100 % der Kosten, wenn Sie nur die Regelversorgung der GKV/freie ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen.
• 90 % der Kosten, wenn Sie mit Ihrem Bonusheft nachweisen, dass Sie in den letzten 5 Jahren vor Behandlungsbeginn regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben.
• 80 % der Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie weniger als 5 Jahre vor Behandlungsbeginn regelmäßig oder gar nicht an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben.
Aufwendungen für Zahnersatz (jeweils inkl. Material- und Laborkosten) sind:
• Inlayfüllungen (Inlays), Veneers, Facings,
• Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
• prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
• Implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau,
• Dienstleistungen zur Funktionsanalyse und Funktionstherapie.
Die Kosten für Veneers sind pro Quadrant bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig und gelten als Bestandteil des Zahnersatzes.
Der Tarif begrenzt die Anzahl der Implantate nicht. Im Rahmen des Tarifs wird die Anzahl der medizinisch notwendigen Implantate vergütet.
2.4 Ergänzende Zahnbehandlungen und Zahnersatz
Dienstleistungen zur Funktionsanalyse
Bei medizinischer Notwendigkeit werden die Kosten im Rahmen der tariflichen Leistungen für Zahnersatz erstattet, unabhängig davon, ob die Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz oder zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen stehen (GOZ-Nummern 8000 – 8100).
Laserbehandlung für WurzelkanalbehandlungenDie Erstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit gemäß GOZ Nummer 0120 in Verbindung mit Nummer 2410.
Laserbehandlung bei ParodontosebehandlungenDie Erstattung erfolgt im Rahmen der Hauptleistung bei medizinischer Notwendigkeit – im Rahmen der GOZ-Nummern 4080, 4090, 4100, 4130 oder 4133 oder Zuschlag 0120.
Laserbehandlung bei KariesbehandlungenErstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit nach GOZ-Nummern 2050, 2060, 2070, 2080, 2090, 2100, 2110,
2120, 2150, 2160 und 2170. Laserbehandlungen im Zusammenhang mit den oben genannten Rufnummern werden im Rahmen des § 6 Abs. 1 GZ.
Wir erstatten erstattungsfähige Kosten zum Satz der medizinischen Grundnotwendigkeit für:
• OP-Mikroskop
• CEREC-Behandlung
• Digitale Volumentomographien
• PACT-photoaktivierte Chemotherapie
• VECTOR-Technologie
• ÜBER Schiene
2.5 Besondere Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen
Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung erstatten wir zu 100 % bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Maßnahmen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger übernommen werden.
Voraussetzung ist, dass die Leistung in direktem Zusammenhang steht
• bei umfangreicher zahnärztlicher Behandlung (x. xxxxxx 2.1
z.B. G. Wurzelspitzenresektion, Entfernung von Weisheitszähnen),
• oder Zahnersatz (x. xxxxxx 2.3).
Folgendes sind besondere Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung:
• Analgosedierung (Dämmerschlaf),
• Vollnarkose,
• Lachgas-Sedierung,
• Akupunktur,
• Hypnose.
2.6 Kieferorthopädische Behandlungen
Wir erstatten Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass aus medizinischen Gründen eine Zahnfehlstellung vorliegt, die korrigiert werden muss.
Ein Muss. Erst nach Abschluss der Zusatzversicherung ZAHN Comfort darf die Behandlung begonnen bzw. erstmals empfohlen werden.
80 % der Auslagen werden erstattet, wenn keine Zahlungspflicht der GKV oder eines anderen Kostenträgers besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt.
Besteht eine Verpflichtung der GKV/kostenlose ärztliche Versorgung nach § 29 SGB V, erstatten wir bis zu 100 % der Aufwendungen zusammen mit dem Vorschuss der GKV oder eines anderen Kostenträgers. Der Erstattungsbetrag ist über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt.
Besteht eine Leistungspflicht aus der GKV/freier ärztlicher Versorgung, werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsanspruch fallen, nach Tarif auf der Grundlage sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattet.
Die Mehrkostenvereinbarung umfasst kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspangen (Invisalign), Lingualtechnik, festsitzende Retainer, herausnehmbare Fertigprothesen, festsitzende Platzhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendel, Distalstrahl sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.
2.7 Leistungsbeschränkungen
Für bereits begonnene oder bei Vertragsabschluss empfohlene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Wenn Sie den Vertrag unterschreibenkeineroderAeinen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach Ziffern
2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn bis maximal
• 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr,
• 2.500 Euro in den ersten beiden Kalenderjahren,
• 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren u
• 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Wenn Sie den Vertrag unterschreibenzweioderdreifehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max.
• 300 Euro im ersten Kalenderjahr,
• 600 Euro in den ersten beiden Kalenderjahren,
• 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren u
• 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Diese Höchstsätze gelten nicht, wenn die Leistungen nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleiden.
Die geplanten Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1. Januar, gilt der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember. als erstes Kalenderjahr.
2.8 Anerkennung von Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers
Bei Aufwendungen nach Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorschüsse der GKV oder eines anderen Kostenträgers (z. B. kostenlose Heilbehandlung oder Assistance) von unseren Versicherungsleistungen abgezogen. Die Leistungen können maximal zu 100 % erstattet werden.
Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der kostenlosen Heilbehandlung/Hilfe eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, gilt diese ebenfalls als Vorauszahlung. Es kann also nicht erstattet werden.
Wichtig: Bitte belegen Sie die gesetzliche Krankenversicherung oder andere Vorauszahlungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen.
Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die Leistungen erhalten, auf die Sie Anspruch von der GKV oder der GKV haben
andere Kostenträger nicht in Anspruch nehmen (z. B. bei einem Arzt ohne Kassenzulassung). In diesem Fall berechnen wir pauschal 40 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Vorauszahlung.
Dies gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein anderer Kostenträger keine Vorauszahlung leistet.
3. Nicht erstattungsfähige Ausgaben
Nicht erstattungsfähig sind:
• Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch sinnvoll oder bereits begonnen waren,
• Rechnungsbestandteile, die nicht den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) entsprechen oder die dort festgelegten Höchstsätze überschreiten,
• kosmetische Maßnahmen,
• rein nachgefragte oder gewünschte Leistungen,
• Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Materialkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir nach Tarif.
4. Gebührenordnung
Die Kosten für erbrachte zahnärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sich die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) bewegen. Dies gilt bis zu den dort genannten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz).
5. Versicherungsschutz im Ausland
Abweichend von § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Leistungen zur Heilbehandlung im Ausland sind jedoch nur erstattungsfähig, wenn die Rechnungsbeträge der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen und sich innerhalb des dort festgelegten Gebührenrahmens bewegen. Wenn dies
in ausländischer Währung erfolgen, rechnen wir die erstattungsfähigen Auslagen zum Tageskurs des Eingangs der Belege in Euro um. Der Tageskurs ist der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen (ohne Referenzkurse) gilt die „Wechselkursstatistik“ der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, jeweils aktuelle Fassung.
6. Behandlungs- und Kostenpläne
Für Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen empfehlen wir Ihnen, uns vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Sie erhalten dann eine Benachrichtigung über die voraussichtliche Erstattung. Die Nichteinreichung des Plans hat keine Auswirkungen auf die Leistungen.
7. Wartezeiten
Abweichend von § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen betragen die Wartefristen nach Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 sechs Monate. Die Wartezeiten für individuelle zahnärztliche Prophylaxemaßnahmen gemäß Ziffer 2.2 entfallen.
8. Sonstige Bestimmungen
Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart oder mit anderen Zahnzusatzversicherungen kombiniert werden.
9. Anpassung der Versicherungsleistungen
Ändern sich die Leistungen der GKV, eines anderen Kostenträgers oder der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte, die sich unmittelbar auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Komfort auswirken, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den geänderten Verhältnissen anzupassen (siehe § 18 AVB).
Gemäß § 18 AVB sind wir auch berechtigt, Zölle zu zahlen
Leistungsgrenzen anpassen.
10. Beitrag
Die Prämie richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Das Alter wird berechnet, indem das Geburtsjahr vom Kalenderjahr abgezogen wird, unabhängig vom tatsächlichen
Geburtstag (siehe AVB § 8a (3)). In den ersten zwei Jahren der Vertragslaufzeit – frühestens im 3. Versicherungsjahr – findet kein Beitragsgruppenwechsel statt.
11. Laufzeit
Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Andere Kündigungsgründe sind z.B. B. Tod oder Wegfall der Versicherungsfähigkeit, insbesondere wenn die bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung/freien ärztlichen Versorgung beendet wird.
Produktinformationsblatt zur Zusatzversicherung ZAHN Smart
(Stand 07/2017)
Sehr geehrter Xxxxxx, lieber Kunde,
Mit den folgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Krankenzusatzversicherungen, die wir Ihnen anbieten. Diese Informationen sind jedoch nicht endgültig. Der vollständige Inhalt des Vertrages ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Bayerischen Amts Versicherung AG für die Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustaggeldversicherung und Kurtaggeldversicherung nach Art der Schadensversicherung ( AVB) und Tarifbedingungen der Bayerischen Amts Versicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Smart).
Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig durch.
1. Welche Art von Versicherung bieten wir Ihnen an?
Wir bieten Ihnen eine Zusatzversicherung zur bestehenden Krankenversicherung (gesetzliche Krankenversicherung/freie ärztliche Versorgung) an.
2. Welche Risiken sind versichert?
Zusatzversicherung ZAHN Smart:
Bei medizinisch notwendigen Behandlungen erstatten wir Ihre Kosten für:
• 80 % private Zahnbehandlung.
• 100 % individuelle Zahnprophylaxe bis maximal 2 x 80 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
• Zahnersatz inkl. Material- und Laborkosten zu 100 % bei reiner Standardversorgung und zu 80 % bei höherwertiger Versorgung.
Bitte lesen Sie auch §4 AVB.
Wichtiger Hinweis: Versichert sind nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und die keine Teil- oder Vollprothese tragen. Darüber hinaus darf keine der folgenden Erkrankungen in den letzten drei Jahren bestanden haben oder bestanden haben: Parodontitis,
Parodontitis, Schmelzabbau, Erosion oder Anomalie, Zahn- oder Bissanomalie, Kiefergelenkserkrankung.
Für bereits begonnene oder bei Vertragsabschluss empfohlene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten (vgl. §3 Abs.2 AVB). Dies gilt nicht bei einem Unfall.
Für die individuelle zahnärztliche Prophylaxe entfällt die Wartezeit (vgl. § 3 Abs. 2 AVB und Tarifbedingungen Punkt 7).
3. Wann besteht keine Leistungspflicht?
B 261010 (07.17)
So besteht beispielsweise keine Zahlungspflicht für vorsätzlich verursachte Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen. Weitere Ausschlüsse entnehmen Sie bitte § 5 AVB und ggf. den Tarifbestimmungen.
4. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn zahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder zu spät zahlen?
Der monatliche Beitrag richtet sich in der Beitragsgruppe nach dem Alter der zu versichernden Person. Die Höhe der Prämie ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarif-Prämientabelle.
Ihr Beitrag EUR Ihre gewünschte Zahlungsart:
Der Beitrag ist jeweils zum Ersten eines Monats fällig.
Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Lebensjahr der nachfolgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu entrichten.
Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn zu zahlen. Alle anderen Beiträge sind zu den oben genannten Terminen zu zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung Ihres Kontos.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir für die Dauer der Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie eine Folgegebühr nicht fristgerecht zahlen, bitten wir Sie, den ausstehenden Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir können dann den Vertrag kündigen.
5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Bitte beantworten Sie die im Antrag enthaltenen Fragen mit der gebotenen Sorgfalt.
Bei unrichtigen Angaben können wir ggf. vorzeitig vom Vertrag zurücktreten – auch nach längerer Zeit. Sie können dann auch den Versicherungsschutz für bereits eingetretene Versicherungsfälle verlieren. Über die genauen Folgen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht werden wir Sie im Antrag gesondert informieren.
6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen hat die Verletzung dieser Pflichten?
Bitte teilen Sie uns mit, wenn für Sie oder eine mitversicherte Person eine Krankenzusatzversicherung bei uns oder einem anderen Versicherer abgeschlossen ist.
Verletzen Sie oder eine mitversicherte Person diese Pflicht schuldhaft, so werden wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von unserer Leistungspflicht frei und/oder können den Versicherungsvertrag kündigen. Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, lesen Sie bitte weiter
§ 10 AVB.
7. Welche Obliegenheiten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten?
Bitte stellen Sie uns bei Eintritt des Versicherungsfalles alle notwendigen Informationen zur Feststellung des und unseres Versicherungsfalls zur Verfügung
Der Versicherte ist auch in unserem eigenen Interesse verpflichtet, für eine möglichst geringe Schadensminderung zu sorgen und alles zu unterlassen, was seiner Genesung entgegenstehen könnte.
Verletzen Sie oder eine mitversicherte Person eine dieser Obliegenheiten schuldhaft, so sind wir unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit.
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der Wartefrist und nicht vor Zahlung der ersten Prämie.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages.
9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?
Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Weiter
Kündigungsgründe sind z.B. B. der Tod oder Verlust der Versicherungsfähigkeit, wenn die bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung/freie Heilbehandlung beendet wird.
Tarifbedingungen der Bayerischen Beamtenversicherung AG für die Zusatzversicherung ZAHN Smart
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayerischen Beamtenversicherung AG (AVB) gelten für die Krankheitskostenversicherung, die Krankenhaustagegeldversicherung und die Taggeldversicherung in gleicher Weise wie für die Sachversicherung
(Stand 10.10.2017)
1. Versicherungspflicht
Sie können die ZAHN Smart Zusatzversicherung abschließen, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind (GKV) versichert sind oder kostenlose medizinische Versorgung erhalten. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland sein. Endet die Versicherung in der GKV oder in der Freien Krankenpflege, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Smart.
Versichert sind nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben
Teil- oder Vollprothesen tragen. Darüber hinaus während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen
bestanden haben oder bestehen: Parodontose, Parodontitis, Zahnschmelzdefekt, Kiefergelenkserkrankung CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion).
2. Leistungsumfang
Sie erhalten Versicherungsleistungen, wenn Sie wegen einer Krankheit oder infolge eines Unfalls medizinisch notwendig behandelt werden müssen. Dies betrifft folgende Bereiche:
2.1 Zahnbehandlungen
Wir erstatten 80 % der erstattungsfähigen Kosten für zahnärztliche Behandlungen zusammen mit einer allfälligen Leistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers.
Als Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen (jeweils einschließlich Material- und Laborkosten) gelten:
• Konservative Leistungen (z. B. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Lunge),
• dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen),
• chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion),
• Parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm bei Knochenabbau, Weichteilmaßnahmen, Behandlung knöcherner Parodontaldefekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime),
• Leistungen für die Integration von Aufbisshilfen und Schienen (jedoch nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung).
2.2 Individuelle Zahnprophylaxe
Wir erstatten Ihnen die Kosten zu 100 % bis maximal je 80 Euro zweimal innerhalb eines Kalenderjahres.
Diese beinhalten:
• professionelle Zahnreinigung,
• Versiegelung (einschließlich Fissurenversiegelung),
• Fluoridierung,
• Speicheltest zur Bestimmung von Keimen (Bakterien/DNA-Test),
• Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
X 000000 (10.17)
• Erstellung eines Mundhygienestatus,
• Kontrolle des Übungserfolgs.
2.3 Prothetische Maßnahmen
Wir erstatten zusammen mit einer eventuellen Vorauszahlung der GKV oder eines anderen Kostenträgers
• 100 % der Kosten, wenn Sie nur die Regelversorgung der GKV/freie ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen.
• 80 % der Ausgaben für eine höherwertige Betreuung.
Aufwendungen für Zahnersatz (jeweils inkl. Material- und Laborkosten) sind:
• Inlayfüllungen (Inlays), Veneers, Facings,
• Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
• prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
• Implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau,
• Dienstleistungen zur Funktionsanalyse und Funktionstherapie.
Die Kosten für Veneers sind pro Quadrant bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig und gelten als Bestandteil des Zahnersatzes.
Der Tarif begrenzt die Anzahl der Implantate nicht. Im Rahmen des Tarifs wird die Anzahl der medizinisch notwendigen Implantate vergütet.
2.4 Ergänzende Zahnbehandlungen und Zahnersatz
Dienstleistungen zur Funktionsanalyse
Bei medizinischer Notwendigkeit werden die Kosten im Rahmen der tariflichen Leistungen für Zahnersatz erstattet, unabhängig davon, ob die Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz oder zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen stehen (GOZ-Nummern 8000 – 8100).
Laserbehandlung für WurzelkanalbehandlungenDie Erstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit gemäß GOZ Nummer 0120 in Verbindung mit Nummer 2410.
Laserbehandlung bei ParodontosebehandlungenDie Erstattung erfolgt im Rahmen der Hauptleistung bei medizinischer Notwendigkeit – im Rahmen der GOZ-Nummern 4080, 4090, 4100, 4130 oder 4133 oder Zuschlag 0120.
Laserbehandlung bei KariesbehandlungenErstattung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit nach GOZ-Nummern 2050, 2060, 2070, 2080, 2090, 2100, 2110,
2120, 2150, 2160 und 2170. Laserbehandlungen im Zusammenhang mit den oben genannten Rufnummern werden im Rahmen des § 6 Abs. 1 GZ.
Wir erstatten erstattungsfähige Kosten zum Satz der medizinischen Grundnotwendigkeit für:
• OP-Mikroskop,
• CEREC-Behandlung,
• Digitale Volumentomographie,
• PACT photoaktivierte Chemotherapie,
• VECTOR-Technologie,
• ÜBER Schiene.
2.5 Leistungsbeschränkungen
Für bereits begonnene oder bei Vertragsabschluss empfohlene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Wenn Sie den Vertrag unterschreibenkeineroderAeinen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach Ziffern 2.1, 2.3 und 2.4 auf ein Maximum ab Versicherungsbeginn
• 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr,
• 2.500 Euro in den ersten beiden Kalenderjahren,
• 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren u
• 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Wenn Sie den Vertrag unterschreibenzweioderdreifehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach Ziffern 2.1, 2.3 und 2.4 auf ein Maximum ab Versicherungsbeginn
• 300 Euro im ersten Kalenderjahr,
• 600 Euro in den ersten beiden Kalenderjahren,
• 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren u
• 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Diese Höchstsätze gelten nicht, wenn die Leistungen nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleiden.
Die geplanten Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1. Januar, gilt der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember. als erstes Kalenderjahr.
2.6 Anerkennung von Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers
Bei Aufwendungen nach Ziffern 2.1 bis 2.4 werden die Vorschüsse der GKV oder eines anderen Kostenträgers (z. B. kostenlose Heilbehandlung oder Assistance) von unseren Versicherungsleistungen abgezogen. So können Sie sich die Leistungen bis maximal 100 % erstatten lassen. Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der kostenlosen Heilbehandlung/Hilfe eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, gilt diese ebenfalls als Vorauszahlung. Es kann also nicht erstattet werden.
Wichtig: Bitte belegen Sie die gesetzliche Krankenversicherung oder andere Vorauszahlungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen.
Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die Leistungen erhalten, auf die Sie Anspruch von der GKV oder der GKV haben
andere Kostenträger nicht in Anspruch nehmen (z. B. bei einem Arzt ohne Kassenzulassung). In diesem Fall berechnen wir pauschal 40 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Vorauszahlung.
Dies gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein anderer Kostenträger keine Vorauszahlung leistet.
3. Nicht erstattungsfähige Ausgaben
Nicht erstattungsfähig sind:
• Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch sinnvoll oder bereits begonnen waren,
• Rechnungsbestandteile, die nicht den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) entsprechen oder die dort festgelegten Höchstsätze überschreiten,
• kosmetische Maßnahmen,
• rein nachgefragte oder gewünschte Leistungen,
• Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Materialkosten wie z. B. Material- und Laborkosten erstatten wir nach Tarif.
4. Gebührenordnung
Die Kosten für erbrachte zahnärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sich die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) bewegen. Dies gilt bis zu den dort genannten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz).
5. Versicherungsschutz im Ausland
Abweichend von § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Leistungen zur Heilbehandlung im Ausland sind jedoch nur erstattungsfähig, wenn die Rechnungsbeträge der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen und sich innerhalb des dort festgelegten Gebührenrahmens bewegen. Soweit diese auf Fremdwährung lauten, rechnen wir die erstattungsfähigen Auslagen zum Tageskurs des Belegeingangs in Euro um. Der Tageskurs ist der offizielle Euro-Wechselkurs des Euro
Europäische Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen (ohne Referenzkurse) gilt die „Wechselkursstatistik“ der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, jeweils aktuelle Fassung.
6. Behandlungs- und Kostenpläne
Bei Zahnersatz empfehlen wir Ihnen, uns vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Sie erhalten dann eine Benachrichtigung über die voraussichtliche Erstattung. Die Nichteinreichung des Plans hat keine Auswirkungen auf die Leistungen.
7. Wartezeiten
Abweichend von § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer 2.1
2.3 und 2.4 sechs Monate. Die Wartezeiten für individuelle zahnärztliche Prophylaxemaßnahmen gemäß Ziffer 2.2 entfallen.
8. Sonstige Bestimmungen
Versicherungsschutz nach diesem Tarif kann nicht mehrfach vereinbart oder mit anderen Zahnzusatzversicherungen kombiniert werden.
9. Anpassung der Versicherungsleistungen
Ändern sich die Leistungen der GKV, eines anderen Kostenträgers oder der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte, die sich unmittelbar auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Smart auswirken, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den geänderten Verhältnissen anzupassen (siehe § 18 AVB).
Gemäß § 18 AVB sind wir auch berechtigt, Zölle zu zahlen
Leistungsgrenzen anpassen.
10. Beitrag
Die Prämie richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Das Alter wird berechnet, indem das Geburtsjahr vom Kalenderjahr abgezogen wird, unabhängig vom tatsächlichen
Geburtstag (siehe AVB § 8a (3)). In den ersten zwei Jahren der Vertragslaufzeit – frühestens im 3. Versicherungsjahr – findet kein Beitragsgruppenwechsel statt.
11. Laufzeit
Ihr Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Andere Kündigungsgründe sind z.B. B. Tod oder Wegfall der Versicherungsfähigkeit, insbesondere wenn die bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung/freien ärztlichen Versorgung beendet wird.
(gültig nur zusammen mit den Tarifbedingungen der Bayerischen Beamtenversicherung AG)
(Stand 31.07.2017)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand, Umfang und Umfang des Versicherungsschutzes 1
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes 2
§ 3 Wartezeiten 2
§ 4 Umfang der Leistungspflicht 3
§ 5 Beschränkung der Leistungspflicht 3
§ 6 Auszahlung von Versicherungsleistungen 4
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes 4
§ 8 Beitragszahlung 4
§ 8a Beitragsberechnung 4
§ 8b Prämienanpassung 5
§ 9 Pflichten 5
§ 10 Folgen von Pflichtverletzungen 5
§ 11 Pflichten und Folgen von Pflichtverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 5
§ 12 Aufrechnung 6
§ 13 Vertragsdauer / Kündigung durch den Versicherungsnehmer 6
§ 14 Kündigung durch den Versicherer 6
§ 15 Sonstige Kündigungsgründe 6
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen 6
§ 17 Gerichtsstand 6
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 6
Anhang:
Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPG) 7
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) 7
Der Versicherungsschutz
§ 1 Gegenstand, Umfang und Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle* und sonstige im Vertrag bezeichnete Ereignisse. Soweit vereinbart, erbringt er unmittelbar damit zusammenhängende Zusatzleistungen. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer
a) in der Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen,
b) Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in der Krankentaggeldversicherung bei stationärer Behandlung,
X 000000 (07.17)
c) in der Kurtaggeldversicherung für stationäre Kuraufenthalte ein Kurtaggeld.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; sie endet, wenn nach ärztlicher Erkenntnis keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolgen ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen, entsteht ein neuer Versicherungsfall. Zählen auch als Versicherungsfall
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und Geburt,
b) ein medizinisch notwendiger oder rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch und eine medizinisch notwendige Sterilisation,
c) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, auch wenn sie über die gesetzlich vorgesehenen Programme hinausgehen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),
* Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleidet.
d) von einem Arzt oder der ständigen Impfkommission des Instituts Xxxxxx-Xxxx empfohlene Impfungen gemäß den Tarifbestimmungen,
e) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem Tarif mit Tarifbedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(4) Sofern in den Tarifbedingungen nichts anderes geregelt ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlungen in Europa (Staaten der EU sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Schweiz). Sie kann nach Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (siehe aber § 15 Abs. 3). Der Versicherer ist jedoch nur zu den Leistungen verpflichtet, die er für einen Aufenthalt in Deutschland erbringen müsste.
Während der ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb Europas besteht Versicherungsschutz auch ohne besondere Vereinbarung. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger ärztlicher Behandlung über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens jedoch für weitere drei Monate. Der Versicherer ist jedoch nur zu den Leistungen verpflichtet, die er für einen Aufenthalt in Deutschland erbringen müsste.
(5) Förderberechtigt sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für Personen mit erhöhtem Risiko aufgrund von Vorerkrankungen können bei Abschluss oder Erhöhung der Versicherung Risikozuschläge und/oder Leistungsausschlüsse vereinbart werden.
(6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz, so wird das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fortgesetzt, dass der Versicherer verpflichtet bleibt nur die Leistungen zahlen, die er während eines Aufenthalts in Deutschland erbringen müsste.
(7) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz gemäß § 204 VVG (siehe Anlage) verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherbarkeit erfüllt. Der Versicherer ist verpflichtet, einen solchen Antrag spätestens zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Versicherungsnehmer die Versicherung hätte kündigen können (§ 13). Die erworbenen Rechte bleiben bestehen. Ist der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender, kann ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 5) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; Darüber hinaus sind für den zusätzlichen Teil des Versicherungsschutzes Wartefristen (§ 3 Abs. 5) zu beachten. Bei befristeten Versicherungsverhältnissen besteht kein Wandlungsrecht
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vorher das Ende der Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, werden keine Leistungen erbracht. Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintreten, sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgenommen, der vor Versicherungsbeginn oder während Wartezeiten eintritt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den zusätzlichen Teil des Versicherungsschutzes.
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz, auch für Geburtsfehler, angeborene Krankheiten und Anomalien, ohne Risikoprämien und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn ein Elternteil mindestens drei Mal beim Versicherer versichert war Monate am Tag der Geburt und die Anmeldung zur Versicherung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Geburtsdatum rückwirkend. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
(3) Der Annahme steht die Geburt eines Kindes gleich, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Annahme noch minderjährig ist. Im Hinblick auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitragshöhe und/oder ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbeschränkung zulässig.
(4) Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet ein Jahr nach Versicherungsbeginn. Änderungen des Versicherungsverhältnisses haben keine Auswirkung auf Beginn und Ende des Versicherungsjahres.
Werden Personen oder Tarife nachträglich in einen bestehenden Versicherungsvertrag aufgenommen, endet das erste Versicherungsjahr für diese mit dem Versicherungsjahr des laufenden Versicherungsvertrages.
§ 3 Wartezeiten
(1) Die Wartefristen zählen ab Versicherungsbeginn.
(2) Die allgemeine Wartefrist beträgt drei Monate, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht. Es wird weggelassen
a) bei Unfällen;
b) für den Ehegatten oder Lebenspartner
§ 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (siehe Anhang) einer Person, die mindestens drei Monate versichert war, sofern innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft eine gleichartige Versicherung beantragt wird.
(3) Die besonderen Wartezeiten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen acht Monate. Sie gelten nicht bei einem Unfall.
(4) Soweit der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
(5) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den zusätzlichen Teil des Versicherungsschutzes.
§ 4 Umfang der Leistungspflicht
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Die Kosten werden dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die Behandlung erfolgt, die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel beschafft oder die Heilmittel bereitgestellt werden. Soweit der Tarif Jahresbeträge vorsieht (z. B. Selbstbehalte oder Höchstleistungssätze), gelten diese für jede versicherte Person für volle Kalenderjahre. Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, reduziert sich der Betrag um 1/12 für jeden nicht versicherten Monat. Im Kalenderjahr, in dem die Versicherung endet, wird der Selbstbehalt oder ein Tarifhöchstsatz nicht gekürzt.
(2) Freie Arztwahl: In Deutschland erhält der Versicherte den Xxxx unter den niedergelassenen niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten, die für ambulante Behandlungen
Behandlungen durch approbierte Ärzte eines Krankenhauses, die zur Liquidation berechtigt sind, die Ambulanzen eines zur ambulanten Behandlung zugelassenen Krankenhauses, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen, die Medizinischen Versorgungszentren nach § 95 SGB V, die niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten jugendliche Psychotherapeuten und die Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes. Im Ausland können die im jeweiligen Land zugelassenen Heilpraktiker in Anspruch genommen werden.
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Ärztinnen und Ärzten verordnet und Arzneistoffe auch aus der Apotheke bezogen werden.
Nicht als Arzneimittel gelten, auch wenn sie vom Therapeuten verordnet wurden und Arzneistoffe enthalten: Nährstoffe (außer bei einer Enzymmangelkrankheit oder Mukoviszidose) und stärkende Präparate (auch sexuelle), Mineralwasser und Multivitamin Präparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Verhütungsmittel, Desinfektionsmittel, Hygiene- und Körperpflegemittel sowie Arzneimittel, die der Steigerung der Lebensqualität dienen.
(3) Aufwendungen für Behandlungen bei den in Absatz 2 genannten Ärzten und in den in den Absätzen 4 und 5 genannten Einrichtungen sowie für Verschreibungen nach Absatz 3 sind nur erstattungsfähig, wenn der Tarif auch entsprechende Leistungen vorsieht (vgl .1).
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung stehen der versicherten Person unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen, freie Xxxx zur Verfügung.
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen in Krankenhäusern, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Genesende aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen im versicherten Rahmen gewährt. Bei Tuberkulose-Erkrankungen werden Leistungen auch für die stationäre Behandlung in Tuberkulose-Sanatorien und Sanatorien im vertraglichen Umfang erbracht.
(6) Bei teil-, vor- und nachstationärer Behandlung oder stationärer Behandlung im Sanitätszentrum der Bundeswehr besteht kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld oder Krankenhausersatztagegeld.
(7) Der Versicherer zahlt im vertraglich vereinbarten Umfang Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin weitgehend anerkannt sind. Bezahlt werden auch Methoden und Medikamente, die sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend erwiesen haben oder die eingesetzt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Medikamente zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag kürzen, der bei Anwendung schulmedizinischer Methoden oder Medikamente eingetreten wäre.
§ 5 Beschränkung der Leistungspflicht
(1) Es besteht keine Leistungspflicht
a) für solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen, sowie für Unfallfolgen und für durch kriegerische Ereignisse verursachte oder als Wehrdienstbehinderung anerkannte Todesfälle und nicht
sind ausdrücklich im Versicherungsschutz eingeschlossen. Die Leistungspflicht entfällt nicht, wenn Krankheit, Unfall oder Tod im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stehen, denen die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands ausgesetzt war und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Versicherungsschutz besteht jedoch für Terrorakte in Deutschland, die nicht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in Deutschland stehen, und für Terrorakte außerhalb Deutschlands, auch wenn sie in direktem oder indirektem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stehen, sofern die versicherte Person beteiligt ist in the warlike war nicht aktiv an terroristischen Ereignissen oder Akten beteiligt.
b) für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugsmaßnahmen einschließlich Entzugskuren.
c) für Behandlungen bei Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Heilpraktikern und in Krankenhäusern, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall eintritt, nachdem der Versicherungsnehmer über den Leistungsausschluss informiert worden ist. Steht zum Zeitpunkt der Meldung ein Versicherungsfall an, besteht drei Monate nach Meldung keine Leistungspflicht für die entstandenen Aufwendungen;
d) für Kur- und Heilanstalten sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht;
e) zur Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (siehe Anlage), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden nach Tarif erstattet;
f) für eine pflege- oder sorgebedürftige Person
bedingtes Wohnen;
g) für diejenigen Teile der Behandlungsrechnung, die nicht den Bestimmungen der gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten oder der Gebührenordnung für Heilpraktiker entsprechen oder deren Höchstsätze überschreiten, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht. Dies gilt entsprechend für Behandlungen im Ausland bei Überschreitung der ortsüblichen Sätze.
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch Notwendige, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag kürzen.
Stehen die Aufwendungen für die Heil- oder sonstigen Leistungen in einem erkennbaren Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht leistungspflichtig.
(3) Besteht ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf gesetzliche Heilbehandlung oder Unfallversorgung, erstattet der Versicherer unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld oder Kurtagegeld nur die nicht gedeckten Leistungen durch diese gesetzlichen Leistungen. n Ausgaben.
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
§ 6 Auszahlung von Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm verlangten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
Als Nachweis sind Originalrechnungen vorzulegen. Doppelte Rechnungen mit Erstattungsbelegen einer anderen Versicherung werden als Originale behandelt. Die Rechnungen müssen enthalten: den Namen der behandelten Person, die Krankheitsbeschreibung, den Tag der Aufnahme und den Tag der Entlassung sowie die Pflegeklasse und die Anzahl der Betten
pro Xxxxxx im Krankenhaus, Leistungen des Arztes (bei Behandlung in Deutschland: mit Nummern im Gebührenverzeichnis die dafür erhobenen Erhöhungssätze) und das jeweilige Behandlungsdatum. Wird nur Krankenhaustagegeld oder Kurtagegeld beansprucht, genügt eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses oder der Kurklinik mit Namen der behandelten Person über die Dauer des Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes und die Beschreibung der Erkrankung (Diagnose).
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (siehe Anlage).
(3) Der Versicherer ist gegenüber der versicherten Person zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer sie in Textform als Bezugsberechtigte ihrer Versicherungsleistung benannt hat. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann nur der Versicherungsnehmer Zahlung verlangen.
(4) Die in ausländischer Währung angefallenen Krankheitskosten werden zum Tageskurs des Tages des Eingangs der Belege beim Versicherer in Euro umgerechnet.
Als Tageskurs für gehandelte Währungen gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für Währungen, die nicht gehandelt werden und für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt der Umrechnungskurs gemäß der „Devisenkursstatistik“, herausgegeben von der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, auf der Grundlage der neuesten Fassung, es sei denn, es handelt sich um den Devisenkurs zur Zahlung der Rechnung nicht verfügbar sind, nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies auf eine Änderung der Währungsparitäten zurückzuführen ist.
(5) Kosten für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden; Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen können abgezogen werden, wenn der Versicherungsnehmer kein inländisches Konto benannt hat.
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Sofern eine Krankenhauskarte ausgestellt wurde, auf deren Grundlage ein Leistungserbringer direkt abgerechnet werden kann, gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht.
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 8 Beitragszahlung
(1) Die Prämie wird ab Versicherungsbeginn berechnet. Die Beiträge sind jeweils zum Ersten des jeweiligen Monats fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für den Tarif gültigen Tarifprämientabelle. Wird der Beitrag während des Versicherungsjahres gemäß § 8b neu festgesetzt, ist der neue Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung zu entrichten. Wurden bereits Beiträge im Voraus gezahlt, ist die Differenz nachzuzahlen bzw. zu erstatten.
(2) Beginnt eine Versicherung nicht am Ersten eines Monats oder endet eine Versicherung nicht am Ende eines Monats, so wird die Prämie für diese Monate nur anteilig berechnet.
(3) entfällt
(4) entfällt
(5) Der erste Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
Ist Bankeinzug vereinbart, gilt die erste Einlage als gestundet, bis die Bank den Lastschrifteinzug erhalten hat.
(6) gilt nicht
(7) Die nicht fristgerechte Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen des
§§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Reklamiert der Versicherer Xxxxx wegen nicht fristgerechter Zahlung des ersten Beitrags, kann er ein angemessenes Geschäftsentgelt verlangen. Wird ein Beitrag nicht fristgerecht gezahlt und der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, ist er verpflichtet, die Mahnkosten zu tragen. Darüber hinaus können Verzugszinsen sowie die von Dritten erhobenen Kosten und Gebühren in Rechnung gestellt werden.
(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt gemäß § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Rücktritt des Versicherers wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer die Prämie bis zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung oder Rücktrittserklärung zu.
(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu benennende Stelle zu entrichten.
§ 8a Beitragsberechnung
(1) Die Versicherung wird nach Art der Sachversicherung betrieben; eine Altersrücklage wird nicht gebildet.
(2) Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers.
(3) Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen oder mehrere Altersgruppen umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss die Beitragsgruppen und die dazugehörigen Beiträge mit.
Das erreichte Alter ist die Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres das erste Lebensjahr der nachfolgenden Beitragsgruppe, ist der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu entrichten.
(4) Bei Beitragsänderungen, auch durch Eintritt in eine andere Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend der Änderung anpassen.
(5) Besteht infolge von Vertragsänderungen eine Risikoerhöhung, so hat der Versicherer neben der Prämie Anspruch auf eine angemessene xxxxx Xxxxxxxx für den zusätzlichen Teil des Versicherungsschutzes. Diese bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgeblichen Grundsätzen zum Ausgleich erhöhter Risiken.
§ 8b Prämienanpassung
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern, z.B. B. durch steigende Behandlungskosten oder häufigere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen.
Dementsprechend vergleicht der Versicherer mindestens einmal jährlich für jeden Tarif die geforderten Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen ermittelten. Ergibt der Vergleich für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und gegebenenfalls mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders angepasst. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und gegebenenfalls mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders angepasst werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligungen, im Tarif vorgesehene Ersatz-Krankenhaustagegelder oder vereinbarte Risikozuschläge entsprechend geändert werden.
Als Beobachtungseinheiten kommen grundsätzlich Erwachsene, Jugendliche und Kinder in Frage.
(2) Die Prämien dürfen nicht angepasst werden, wenn sich der Versicherer und der unabhängige Treuhänder darüber einig sind, dass die Änderung der Versicherungsleistungen vorübergehend ist.
(3) Anpassungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung des Versicherungsnehmers wirksam.
§ 9 Pflichten
(1) Auf Verlangen des Versicherers haben der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt bezeichnete versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind und seinen Geltungsbereich.
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(3) Die versicherte Person hat für eine möglichst geringe Schadensminderung zu sorgen und alles zu unterlassen, was die Genesung behindert.
(4) Wird für eine versicherte Person ein Krankenversicherungsvertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer der anderen Versicherung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Weitere besondere Verpflichtungen können sich aus den Versicherungsbedingungen für den jeweils vereinbarten Tarif ergeben.
§ 10 Folgen von Pflichtverletzungen
(1) Der Versicherer ist von der Leistungspflicht ganz oder teilweise mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 Versicherungsvertragsgesetz (siehe Anlage) vorgeschriebenen Einschränkungen befreit, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 5 genannten Obliegenheiten vorliegt verletzt.
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 4 und 5 genannten Pflichten verletzt, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis vorbehaltlich § 28 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (siehe Anlage) auch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung kündigen die Einhaltung einer Frist beenden.
(3) Wissen und Verschulden der versicherten Person stehen Wissen und Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
§ 11 Pflichten und Folgen von Pflichtverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Schadensersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz (siehe Anhang) die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe von zu ersetzen Schadensersatz (Kosten-, Material- und Serviceerstattung) dem Versicherer schriftlich zugestellt wird.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat ihren Anspruch auf Entschädigung oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung soweit erforderlich mit dem Versicherer zusammenzuarbeiten.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, soweit er hierdurch vom Dritten keinen Ersatz erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen.
(4) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person gegen den Leistungserbringer ohne Rechtsgrund Anspruch auf Erstattung von Leistungen, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Ersatz geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 12 Aufrechnung
Gegen Forderungen des Versicherers kann der Versicherungsnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ende der Versicherung
§ 13 Vertragsdauer / Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(1) Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Dauer geschlossen und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Ablauf kündigt. Änderungen des Versicherungsverhältnisses (z. B. Tarifwechsel, Wechsel der Altersgruppe) haben keine Auswirkung auf Beginn und Ende des Versicherungsjahres.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne Versicherte oder Tarife beschränkt werden.
(3) Bewirkt eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag, dass der Beitrag bei Erreichen eines bestimmten Alters für ein anderes Alter oder eine andere Altersgruppe gilt, oder treten andere dort bezeichnete Voraussetzungen ein, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis gegenüber der versicherten Person kündigen betroffenen innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, wenn sich der Beitrag infolge der Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer aufgrund der Beitragsanpassungsklausel (§ 8 b Abs. 1) die Prämien oder kürzt er seine Leistungen nach § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis gegenüber der betroffenen versicherten Person kündigen innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Im Falle einer Prämienerhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis einschließlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(5) Erklärt der Versicherer den Rücktritt, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung, in der er die Erklärung erhalten hat, den restlichen Teil der Versicherung zum Ende des Monats kündigen Erklärung des Versicherers, im Falle der Kündigung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.
(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, so haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist drinnen
innerhalb von zwei Monaten nach Kündigung. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigung Kenntnis erlangt haben.
§ 14 Kündigung durch den Versicherer
(1) Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht.
(2) Die gesetzlichen Regelungen zum außerordentlichen Kündigungsrecht bleiben unberührt; eine danach zulässige Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(3) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 15 Sonstige Kündigungsgründe
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abgegeben werden.
(2) Mit dem Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis.
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen als die in § 1 Abs. 6 genannten Staaten, endet das Versicherungsverhältnis insoweit, sofern es nicht aufgrund einer anderen Vereinbarung fortgeführt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
Sonstige Rückstellungen
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (zB per Anschreiben, Telefax, E-Mail).
§ 17 Gerichtsstand
(1) Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers erhoben werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz ist, oder wird sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Änderung des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur angemessenen Wahrung der Interessen des Krankenversicherungsträgers erforderlich erscheinen der Versicherungsnehmer und ein unabhängiger Treuhänder die Anforderungen überprüft und deren Angemessenheit für die Änderungen bestätigt. Die Änderungen treten zu Beginn des zweiten Monats in Kraft, nachdem der Versicherungsnehmer über die Änderungen und die zugrunde liegenden Gründe informiert wurde.
(2) Ist eine Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstgerichtliche Entscheidung oder durch rechtskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer sie durch eine neue Bestimmung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages oder zum Festhalten am Vertrag erforderlich ist ohne eine Neuregelung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde, auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei. Die Neuregelung ist nur wirksam, wenn sie die Interessen der Versicherungsnehmer unter Wahrung des Vertragszwecks angemessen berücksichtigt. Vertragsbestandteil wird sie zwei Wochen nachdem der Versicherungsnehmer über die Neuregelung und die entsprechenden Gründe informiert wurde.
Anhang
Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPG)
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine eingetragene Lebenspartnerschaft, wenn sie einander persönlich erklären und zugleich den Wunsch haben, eine Lebenspartnerschaft einzugehen (Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht an Bedingungen oder Fristen geknüpft werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde abgegeben werden.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig, verheiratet oder bereits mit einer anderen Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt;
2. zwischen Personen, die in direkter Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen voll- und halbgeborenen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft vereinbaren, dass sie keine Verpflichtungen nach § 2 begründen wollen.
(3) Eine Zusage zur Begründung einer Lebenspartnerschaft kann nicht als Grundlage für Klagen auf Begründung einer Lebenspartnerschaft herangezogen werden. § 1297 Abs. 2 und der
§§ 1298 bis 1302 BGB gelten entsprechend.
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Barzahlung
(1) Barleistungen des Versicherers werden nach Abschluss der zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlichen Besichtigungen und des Umfangs der Leistung des Versicherers fällig.
(2) Werden diese Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer in Höhe des Betrages Vorschüsse leisten
des Mindestbetrags, den der Versicherer voraussichtlich zahlen muss. Die Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht abgeschlossen werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 19 Anzeigepflicht
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
§ 28 Verletzung einer Vertragspflicht
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, bevor der Versicherungsfall eintritt, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen, sofern die Verletzung nicht vorliegt nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Sieht der Vertrag vor, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Pflicht nicht zur Leistung verpflichtet ist, so wird er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 hat der Versicherer zu zahlen
verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Bei Verletzung einer Auskunftspflicht oder Auskunftspflicht nach Eintritt eines Versicherungsfalles setzt die vollständige oder teilweise Leistungsfreistellung des Versicherers nach Absatz 2 voraus, dass der Versicherer informiert hat den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge gesondert in Textform hinzuweisen.
§ 37 Zahlungsverzug der ersten Prämie
(1) Wird der Einmal- oder Erstbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur dann leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämien
(1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Textform eine Zahlungsfrist setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die ausstehenden Beträge der Prämie, Zinsen enthält
und Kosten detailliert auf und nennt die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen nach den Absätzen 2 und 3; bei kombinierten Verträgen sind die Beträge gesondert anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten im Rückstand, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Nach Ablauf der Frist kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge im Rückstand ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist in der Weise verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei Beendigung des Vertrages ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, soweit sie mit der Fristsetzung verbunden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 86 Abtretung von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Versicherer über, als der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Entschädigung oder ein Recht, das der Sicherung dieses Anspruchs dient, unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei der Durchsetzung soweit erforderlich mit dem Versicherer zusammenzuarbeiten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er dadurch vom Dritten keinen Ersatz erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann die Übertragung nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
§ 204 Tarifwechsel
Bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nimmt Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit ähnlichem Versicherungsschutz unter Berücksichtigung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsreserve entgegen. Sind die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender als im bisherigen Tarif, kann der Versicherer einen Leistungsausschluss für die Zusatzleistung oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit eine Wartefrist verlangen . Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit vermeiden, indem er hinsichtlich der Zusatzleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.
Dieses Merkblatt dient ausschliesslich Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Dokumente durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Was ist versichert?
Im Versicherungsfall erstatten wir die Kosten für medizinisch notwendige Zahnbehandlungen oder Zahnersatz.
Es gibt Erstattungen z.B. B. für: 100 % private Zahnbehandlung, 100 % individuelle Zahnprophylaxe (professionelle Zahnreinigung) bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres, 100 % Zahnersatz inkl. Material- und Laborkosten,
100 % kieferorthopädische Leistungen bis maximal 1.500 Euro, sofern eine Vorauszahlung der GKV vorliegt; ohne Vorauszahlung der GKV erhalten Sie 80 % von maximal 2.000 Euro.
Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr.
Was ist nicht versichert?
Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch sinnvoll oder bereits begonnen waren,
Rechnungsbestandteile, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgelegten Höchstsätze überschreiten,
kosmetische Maßnahmen,
rein erbetene oder gewünschte Leistungen, Behandlungen durch Ehegatten, Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder.
Gibt es Einschränkungen bei der Abdeckung?
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt werden kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
für bei Vertragsschluss bereits begonnene oder empfohlene Behandlungen,
Leistungen, die in den ersten Kalenderjahren ab Vertragsbeginn über die Leistungsgrenzen hinausgehen,
Behandlungen, für die keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch genommen werden, z. B. bei einem Therapeuten ohne Krankenkassenzulassung, Privatarzt oder Behandlung im Ausland.
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Sie ist eine Zusatzversicherung zur bestehenden Krankenversicherung (gesetzliche Krankenversicherung/freie Heilbehandlung) in Form einer Schadensversicherung. Sie schützt vor Risiken durch medizinisch notwendige Zahnbehandlungen oder Zahnersatz.
Wo bin ich versichert?
Sie haben weltweiten Versicherungsschutz.
Welche Pflichten habe ich?
Beispielsweise bestehen folgende Pflichten:
-Alle Fragen des Antragsformulars, insbesondere Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand, müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
-Es liegt auch in Ihrem eigenen Interesse, für eine möglichst geringe Schadensminderung zu sorgen und alles zu unterlassen, was Ihre Genesung behindern könnte.
-Sie müssen die Versicherungsprämien vollständig und pünktlich bezahlen.
€€
Wann und wie bezahle ich?
Die erste Prämie wird 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig. Wann Sie die zusätzlichen Prämien zahlen müssen, steht im Versicherungsschein. Je nach Vereinbarung kann dies monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können die Beiträge an uns überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie die erste Versicherungsprämie fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende eines Verlängerungsjahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat vor Ende der Vertragslaufzeit zugegangen sein.
B 200048 (12.17)
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Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Was ist versichert?
Im Versicherungsfall erstatten wir die Kosten für medizinisch notwendige Zahnbehandlungen oder Zahnersatz.
Es gibt Erstattungen z.B. B. für: Privatzahnbehandlung zu 100 %, Zahnersatz inkl. Material- und Laborkosten zu 100 % bei Regelversorgung, 80 % bis 90 % bei höherwertiger Versorgung,
Zahnärztliche Individualprophylaxe (professionelle Zahnreinigung) zu 100 % bis maximal 200 Euro innerhalb eines Kalenderjahres, kieferorthopädische Leistungen zu 100 % bis max
maximal 1.500 Euro, sofern eine Vorauszahlung erfolgt
die GKV gibt; ohne Vorauszahlung der GKV erhalten Sie 80 % von maximal 2.000 Euro. Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen bis maximal 200 Euro pro Kalenderjahr.
Was ist nicht versichert?
Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch sinnvoll oder bereits begonnen waren,
Rechnungsbestandteile, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgelegten Höchstsätze überschreiten,
kosmetische Maßnahmen,
rein erbetene oder gewünschte Leistungen, Behandlungen durch Ehegatten, Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder.
Gibt es Einschränkungen bei der Abdeckung?
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt werden kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
Leistungen innerhalb der Wartezeiten, außer bei Unfällen und individueller Zahnprophylaxe,
für bei Vertragsschluss bereits begonnene oder empfohlene Behandlungen,
Leistungen, die in den ersten Kalenderjahren ab Vertragsbeginn über die Leistungsgrenzen hinausgehen,
Behandlungen, für die keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch genommen werden, z. B. bei einem Therapeuten ohne Krankenkassenzulassung, Privatarzt oder Behandlung im Ausland.
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Sie ist eine Zusatzversicherung zur bestehenden Krankenversicherung (gesetzliche Krankenversicherung/freie Heilbehandlung) in Form einer Schadensversicherung. Sie schützt vor Risiken durch medizinisch notwendige Zahnbehandlungen oder Zahnersatz.
Wo bin ich versichert?
Sie haben weltweiten Versicherungsschutz.
Welche Pflichten habe ich?
Beispielsweise bestehen folgende Pflichten:
-Alle Fragen des Antragsformulars, insbesondere Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand, müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
-Es liegt auch in Ihrem eigenen Interesse, für eine möglichst geringe Schadensminderung zu sorgen und alles zu unterlassen, was Ihre Genesung behindern könnte.
-Sie müssen die Versicherungsprämien vollständig und pünktlich bezahlen.
€€
Wann und wie bezahle ich?
Die erste Prämie wird 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig. Wann Sie die zusätzlichen Prämien zahlen müssen, steht im Versicherungsschein. Je nach Vereinbarung kann dies monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können die Beiträge an uns überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie die erste Versicherungsprämie fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende eines Verlängerungsjahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat vor Ende der Vertragslaufzeit zugegangen sein.
B 200047 (12.17)
Dieses Merkblatt dient ausschliesslich Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Dokumente durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Was ist versichert?
Im Versicherungsfall erstatten wir die Kosten für medizinisch notwendige Zahnbehandlungen oder Zahnersatz.
Es gibt Erstattungen z.B. B. für: privatzahnärztliche Behandlung zu 80 %, zahnärztliche Individualprophylaxe (professionelle Zahnreinigung) zu 100 % bis maximal 2 x 80 EUR innerhalb eines Kalenderjahres,
Zahnersatz inkl. Material- und Laborkosten 100 % bei Standardversorgung, 80 % bei höherwertiger Versorgung.
Was ist nicht versichert?
Heilbehandlungsmaßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss bekannt, medizinisch sinnvoll oder bereits begonnen waren,
Rechnungsbestandteile, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgelegten Höchstsätze überschreiten,
kosmetische Maßnahmen,
rein erbetene oder gewünschte Leistungen, Behandlungen durch Ehegatten, Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder.
Gibt es Einschränkungen bei der Abdeckung?
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt werden kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
Leistungen innerhalb der Wartezeiten, außer bei Unfällen und individueller Zahnprophylaxe,
für bei Vertragsschluss bereits begonnene oder empfohlene Behandlungen,
Leistungen, die in den ersten Kalenderjahren ab Vertragsbeginn über die Leistungsgrenzen hinausgehen,
Behandlungen, für die keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch genommen werden, z. B. bei einem Therapeuten ohne Krankenkassenzulassung, Privatarzt oder Behandlung im Ausland.
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Sie ist eine Zusatzversicherung zur bestehenden Krankenversicherung (gesetzliche Krankenversicherung/freie Heilbehandlung) in Form einer Schadensversicherung. Sie schützt vor Risiken durch medizinisch notwendige Zahnbehandlungen oder Zahnersatz.
Wo bin ich versichert?
Sie haben weltweiten Versicherungsschutz.
Welche Pflichten habe ich?
Beispielsweise bestehen folgende Pflichten:
-Alle Fragen des Antragsformulars, insbesondere Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand, müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
-Es liegt auch in Ihrem eigenen Interesse, für eine möglichst geringe Schadensminderung zu sorgen und alles zu unterlassen, was Ihre Genesung behindern könnte.
-Sie müssen die Versicherungsprämien vollständig und pünktlich bezahlen.
€€
Wann und wie bezahle ich?
Die erste Prämie wird 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig. Wann Sie die zusätzlichen Prämien zahlen müssen, steht im Versicherungsschein. Je nach Vereinbarung kann dies monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können die Beiträge an uns überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie die erste Versicherungsprämie fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende eines Verlängerungsjahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat vor Ende der Vertragslaufzeit zugegangen sein.
B 200049 (12.17)
(Stand 05/2018)
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Bayerische Amts Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlich für die Datenverarbeitung
Den Verantwortlichen entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen:
Bayerische Beamtenversicherung AG Xxxxxx-Xxxxxx-Xxx. 00
00000 Xxxxxxx
Tel. 089 / 6787-0
Fax 089 / 0000-0000
E-Mail xxxx@xxxxxxxxxxxx.xx
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie postalisch unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxx.xx
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen dem „Verhaltenskodex für den Umgang mit personenbezogenen Daten der deutschen Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, der die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft konkretisiert. Diese finden Sie im Internet unterxxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxxx_0/xxxxxxx hutz/verhaltenskodex_09-12.pdf abrufen.
Wenn Sie Versicherungsschutz beantragen, benötigen wir Ihre Angaben zum Vertragsabschluss und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. B. zur Ausstellung einer Police oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir beispielsweise, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung versicherungsspezifischer Statistiken, z. um neue Tarife zu entwickeln oder regulatorische Anforderungen zu erfüllen. Wir verwenden die Daten aller bestehenden Verträge mit einem bayerischen Versicherungsunternehmen zur Prüfung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen oder -ergänzungen, für Kulanzentscheidungen oder für die umfassende Auskunftserteilung. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung personenbezogener Daten zu vorvertraglichen und vertraglichen Zwecken ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit hierfür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Kunst. 7 DSGVO. Lassen Sie uns erstellen
Statistik mit diesen Datenkategorien erfolgt auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. in Verbindung mit § 27 BDSG.
Wir verarbeiten Ihre Daten auch, um berechtigte Interessen von uns oder Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
- zur Bewerbung eigener Versicherungsprodukte und anderer Produkte der Unternehmen der Bayerischen Gruppe und ihrer Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere verwenden wir eine Datenanalyse, um Hinweise zu erkennen, die auf einen Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. In diesem Fall gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten zu einem oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vorher darüber informieren.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dazu kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild von der Gefahr bzw. dem Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es dem Rückversicherer möglich, unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Expertise bei Risiko- oder Nutzenbewertungen und bei der Bewertung von Verfahrensabläufen zu unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten nur an den Rückversicherer, soweit dies zur Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Als Rückversicherer ist unter anderem die General Xxxxxxxxxx AG für uns tätig. Weitere Informationen finden Sie hier:xxxx://xxxxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxx/XX_Xxx00_XXXXXXX_0 0180411.pdf. Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.
Vermittler:
Werden Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr Vermittler die für den Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung erforderlichen Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Unser Unternehmen übermittelt diese Daten auch an die Sie betreuenden Makler, soweit diese die Informationen für Ihre Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Unternehmen oder Bereiche unserer Unternehmensgruppe führen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die mit der Gruppe verbundenen Unternehmen durch. Sofern zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe ein Versicherungsvertrag besteht, können Ihre Daten zentral von einem Unternehmen der Gruppe zur zentralen Adressdatenverwaltung, zur telefonischen Kundenbetreuung, zur Vertrags- und Leistungsabwicklung, zum Inkasso verwendet werden und Auszahlung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterlistexxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxxx_0/00_0/00 0010_Dienstleisterliste.pdf Finden Sie die Unternehmen, die an der zentralen Datenverarbeitung teilnehmen.
External serviceprovider:
Teilweise bedienen wir uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten externer Dienstleister.
Eine Liste der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, mit denen wir in nicht nur vorübergehender Geschäftsbeziehung stehen, finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung auf unserer Website unterxxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxxx_0/00_0/00 0010_Dienstleisterliste.pdf entfernen.
Schadenregulierung in der Rechtsschutzversicherung:
Wir übermitteln Ihre Daten gemäß § 164 VAG zum Zweck der Schadenregulierung an die Jurpartner Services GmbH als unser Schadenbearbeitungsunternehmen. Rechtsgrundlage für diese Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1b) und f) DSGVO. Übermittlungen auf Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen unseres Unternehmens erforderlich ist und nicht die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ausführliche Informationen zur Jurpartner Services GmbH und Einzelheiten zur Datenverarbeitung finden Sie unter:
xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxxxxxxxx/xxx/x atenschutz_1/JPS Merkblatt.pdf
Andere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Es kann vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Dauer gespeichert werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen dann bis zu zehn Jahre.
Rechte der betroffenen Person
Unter obiger Adresse können Sie Auskunft über die über Sie gespeicherten Daten anfordern. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten verlangen. Gegebenenfalls haben Sie auch ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Direktmarketingzwecke zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen eine Datenverarbeitung sprechen.
Wenn wir Ihre Daten aufgrund Ihrer Einwilligung verarbeiten, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Xxxxxxxx 000 x 00000 Xxxxxxx x Xxxxxxxxxxx
Beratungs- und Informationssystem für die Versicherungswirtschaft. Zur Unterstützung der Risikoprüfung im Antragsfall, zur Aufklärung des Sachverhalts der Leistungsprüfung und zur Bekämpfung des Versicherungsbetrugs nutzt die Bayerische Amts Versicherung AG das Melde- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH. Dazu ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
xxxxx://xxx.xxxxxx- xxx.xx/xxxxxxxxx/XXX/Xxxxxxxxxxxxxxxx_XX- DSGVO_Anfrage.pdf
Datenaustausch mit Ihrem bisherigen Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Inanspruchnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung) oder Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalles überprüfen und ggf. ergänzen zu können, ist ein Austausch von personenbezogenen Daten bei dem von Ihnen im Antrag benannten Vorversicherer.
Kreditauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist, holen wir Informationen von Wirtschaftsauskunfteien (z. B. infoscore Consumer Data GmbH) ein, um Ihr allgemeines Zahlungsverhalten auszuwerten. Weitere Informationen zur infoscore Consumer Data GmbH finden Sie unter:
xxxxx://xxxxxxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxxx
Dienstleisterliste der bayerischen
Die Bayerische arbeitet mit Dienstleistern in verschiedenen Bereichen zusammen. Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, an wen wir zu diesen Zwecken Daten übermitteln, stellen wir diese in einer Übersicht dar. In der Kranken-, Lebens- und Unfallversicherung kann dies auch Gesundheitsdaten oder nach § 203 StGB geschützte personenbezogene Daten betreffen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Ihre Daten an alle Dienstleister weitergegeben werden.
Firmen | Dienstleister | Objekt/ Zweck des Auftrags |
Neue bayerische amtliche Lebensversicherung AG Bayerische Beamtenversicherung AG | Bayerische gesetzliche Lebensversicherung a.G. | ■zentrale Funktionen, insbesondere Inkasso, Interne Revision, Rechtsabteilung und Datenschutz, telefonischer Kundenservice |
Neue bayerische amtliche Lebensversicherung AG | Bayerische gesetzliche Lebensversicherung a.G. Interassistance GmbH | ■Bestandsführung, Gefährdungsbeurteilung, Leistungsabwicklung ■Risiko Voranfragen |
Bayerische Beamtenversicherung AG | Bayerische gesetzliche Lebensversicherung a.G. | ■Risikobewertung für Multi PROTECT und Nutzenbewertung in bestimmten Fällen |
Bayerische gesetzliche Lebensversicherung a.G. | Die Bayerische IT GmbH | ■Alle IT-Dienstleistungen und elektronische Datenverarbeitung ■Erstellung der Druckausgabe ■Eintreibung von Schulden ■Ärztliche Beratung zur Risiko- und Nutzenbewertung ■Branchennetzwerk, Zentralruf für Versicherer, elektronische Versicherungsbestätigungen |
Neue bayerische amtliche Lebensversicherung AG | Emergion Media GmbH Sirius Inkasso GmbH Xx. Xxxxxxx Service GmbH | |
Bayerische Beamtenversicherung AG | ||
GDV Services GmbH & Co. KG | ||
Bayerische Beamtenversicherung AG | GSC Service und Controlling GmbH Almeda GmbH Jurpartner Services Ges. für Rechtsschutzansprüche Regulierung mbH Reiseschutz | ■Leistungsprüfung der Krankenzusatzversicherung ■Assistance-Leistungen in der Unfallversicherung ■Anspruchsregulierungs-Rechtsschutz ■Vertrieb, Verwaltung und Schadenregulierung von Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherungen |
Jeder Betroffene kann der Übermittlung seiner Daten an die oben genannten Dienstleister widersprechen. Gemäß Art. 22 Abs. 3 CoC erfolgt eine Übermittlung der Daten in diesem Fall dann nicht, wenn eine Prüfung ergibt, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation gegenüber den Interessen der Bayern überwiegen.
B 490010 (04.15)
>>> nächste Seite
Bayerische gesetzliche Lebensversicherung a.G.
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx Xxxxxxx;
Vorstand: Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxx.
Sitz und Registergericht: München; Registrationsnummer. HR B 262
Neue bayerische amtliche Lebensversicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx Xxxxxxx;
Vorstand: Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxx.
Sitz und Registergericht: München; Registrationsnummer. HRB 81283
Bayerische Beamtenversicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx Xxxxxxx;
Vorstand: Xxxxxx Xxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxx Xxxxx, Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx.
Sitz und Registergericht: München; Registrationsnummer. HRB 41 186
Kategorien von Dienstleistern, für die die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist und Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig sind:
Versicherungsunternehmen | Kategorie Dienstleister | Objekt/ Zweck des Auftrags |
Bayerische Beamte | Gutachter und Sachverständige (Ärzte, Psychologen, Psychiater), Sachverständige für Berufskunde Medizinische und fachliche Beratung für Rückversicherungsunternehmen Medizinische Dienstleister Rehabilitationsdienste, Dienstleister für Assistenz- und Pflegedienste Marktforschungsunternehmen Ratingagenturen | ■Erstellung von ärztlichen und arbeitsplatzbezogenen Gutachten, ärztliche Beratung bei Risiko- und Nutzenbewertungen ■Erstellung von Erklärungen auf der Grundlage von Akten und Fachberichten sowie externer Regulierung ■Ärztliche Hausbesuche zur Risikobewertung und Annahme von Leistungsanträgen ■Assistenzleistungen ■Marktforschung, Kundenbefragung ■Unternehmensbewertung |
Lebensversicherung a.G. | ||
Neue bayerische Beamte | ||
Lebensversicherungsgesellschaft | ||
Bayerische Beamte | Dienstleister für Druck, Kuvertierung | ■Durchführung von Mailing-Aktionen ■Rückversicherungsgeschäft ■Vernichtung vertraulicher Dokumente und Hardware ■Adressverifikation ■Prüfung ■Rechtsberatung, Strafverfolgung |
Lebensversicherung a.G. | und Versand | |
Neue bayerische Beamte | Rückversicherung | |
Lebensversicherungsgesellschaft | entsorgen | |
Bayerische Beamtenversicherung AG | ||
Adressermittlung | ||
Wirtschaftsprüfer | ||
Rechtsanwälte | ||
Bayerische Beamtenversicherung AG | Versicherungsvertrieb, Assekuradeure Infoscore Consumer Data GmbH Dienstleister im Schadensfall Werkstätten, Handwerker | ■Vertragsmanagement, Inkasso, ■Bonitätsprüfung ■Prüfung von Rechnungen, Kostenvoranschlägen und Berichten ■Vermittlung von Reparaturaufträgen ■Reparaturen, Modernisierungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schadenregulierung |
Jeder Betroffene kann der Übermittlung seiner Daten an die oben genannten Dienstleister widersprechen. Gemäß Art. 22 Abs. 3 CoC erfolgt eine Übermittlung der Daten in diesem Fall dann nicht, wenn eine Prüfung ergibt, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation gegenüber den Interessen der Bayern überwiegen.
Unternehmen, die Ihre Stammdaten in gemeinsamen Datenbanken verarbeiten und in gemeinsamen Datenverarbeitungsmethoden nutzen:
B 490010 (04.15)
Bayerische gesetzliche Lebensversicherung a.G. Neue Bayerische Beamtenlebensversicherung AG Bayerische Beamtenversicherung AG
Bayerische gesetzliche Lebensversicherung a.G.
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx Xxxxxxx;
Vorstand: Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxx.
Sitz und Registergericht: München; Registrationsnummer. HR B 262
Neue bayerische amtliche Lebensversicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx Xxxxxxx;
Vorstand: Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxx.
Sitz und Registergericht: München; Registrationsnummer. HRB 81283
Bayerische Beamtenversicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx Xxxxxxx;
Vorstand: Xxxxxx Xxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxx Xxxxx, Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx.
Sitz und Registergericht: München; Registrationsnummer. HRB 41 186
Stand05.18